Additional Intergovernmental Agreement Between Germany And Luxembourg Concerning Flood Warning For The Catchment Basin Of The Mosel

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Additional Intergovernmental Agreement Between Germany And Luxembourg Concerning Flood Warning For The Catchment Basin Of The Mosel(German title and text: ABKOMMEN zwischen der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet)

Source: http://www.legilux.public.lu/leg/a/archives/1997/0431906/0431906.pdf, downloaded 20070807

Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

in dem Wunsch, das Uebereinkommen vom 1. Oktober 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet zu vollziehen,

im Bestreben, im gemeinsamen Grenzbereich einen bedarfsgerechten, gegenseitigen hydrologischen Datenaustausch zu gewährleisten,

sind wie folgt übereingekommen:

Hydrologisches Informationssystem im französischen Einzugsgebiet der Mosel

Artikel 1. Gegenstand und Zielsetzung.

Die Vertragsparteien vereinbaren die Art und Weise der Durchführung der Erstinstallation, der Unterhaltung, der Erneuerung und den Betrieb des automatischen Informationssystems überWasserstände im Einzugsgebiet der Mosel, mit der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 2 des Uebereinkommens vom 1. Oktober 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet betraut wurde.

Artikel 2. Kostenverteilung.

Die in Artikel 2 des Uebereinkommens vom 1. Oktober 1987 zwischen den beiden Regierungen im Verhältnis von 37 (Grossherzogtum Luxemburg) zu 447 (Bundesrepublik Deutschland) vereinbarte Aufteilung aller Lasten wird auf folgender Grundlage durchgeführt:

1. Die Gerätekosten werden nach der Montage beziehungsweise einer Erneuerung oder grösseren Reparaturen in Rechnung gestellt,

2. Die Softwarekosten für die Abfrage und den Betrieb der Stationen sowie die Kosten für dieWartung der Software werden nach Vorführung und Einweisung an einem Rechnersystem in der Bundesrepublik Deutschland und Annahme im Technischen Ausschuss in Rechnung gestellt. Kosten für Software, die in der Bundesrepublik Deutschland auch von anderen Nutzern in der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) angewendet wird, werden anteilig nach der Nutzerzahl abgerechnet,

3. Die Montage-, die Instandhaltungs- und Reparaturkosten werden einmal jährlich abgerechnet,

4. Die Telefon- und Modemgebühren für das automatische Informationssystem werden einmal jährlich abgerechnet. Die Berechnung und Erstattung aller Leistungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland erfolgen auf der Grundlage des Artikels 6, Absatz 2 und 3 und des Artikels 7 des Abkommens vom 14. September 1976 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg über Unterhaltung, Erneuerung und Betrieb der gemeinsamen Strecke des Mosellaufs.

Art. 3. Zugangsrechte.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass jede Vertragspartei die für sie wichtigen hydrologischen Meßstationen im französischen Einzugsgebiet direkt und über die Zentrale in Trier beziehungsweise Grevenmacher abfragen darf.

Art. 4. Betriebsbereitschaft der Pegelstationen.

Unbeschadet der in Artikel 2 des Abkommens vom 1. Oktober 1987 über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet getroffenen Regelung wird bei der Ausführung von Reparaturmassnahmen gegenseitige Unterstützung zugesichert.

Art. 5. Erneuerung. Erneuerungsmassnahmen können nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien durchgeführt werden.

Hydrologisches Meßnetz im deutsch-luxemburgischen Grenzbereich der Mosel

Art. 6. Gegenstand und Zielsetzung.

Die Vertragsparteien vereinbaren, in der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel ein hydrologisches Messnetz einzurichten und zu betreiben, das insbesondere:

a) eine Abfrage der in den Stationen Perl und Stadtbredimus sowie in der Abflussmeßstelle abgespeicherten Pegelund Abflussmesswerte durch die gewässerkundlichen Zentralen in Mainz, Trier, Grevenmacher und Luxemburg über das öffentliche Postnetz jederzeit ermöglicht,

b) eine kontinuierliche Uebertragung der Pegelmesswerte der Stationen Perl, Stadtbredimus und Grevenmacher in die Dienststellen des Service de la Navigation Grevenmacher und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung gewährleistet,

c) eine Vernetzung der Zentralen Mainz, Trier und Grevenmacher über ein internationales Datenkommunikationsnetz gewährleistet zwecks

- Verwendung der Zentrale in Grevenmacher als Weiterleitungsstelle für die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung,

- Vereinfachung der in Ausführung von Artikel 3 des Abkommens vom 3. Oktober 1987 von der deutschen Verwaltung zu gewährleistenden Softwarepflege.

Eine Aenderung der vorgenannten Vereinbarungen kann nur im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.

Art. 7. Zuständigkeiten Pegelnetz.

Bezüglich der Pegelmesswertefassungs-, Uebertragungs- und Bereitstellungssysteme des oben genannten Pegelmessnetzes wird zwischen den beiden Vertragsparteien folgende Regelung vereinbart:

Veranlasst und zu Lasten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gehen

1) die Ausrüstung des Pegels Perl mit einer Datenfernübertragungseinrichtung einschliesslich Messwertansager über das öffentliche Fernsprechnetz, die Bereitstellung der erforderlichen Fernmeldeanschlüsse (1 vokal und 1 digital) sowie die spätere Erneuerung des Pegels Perl einschliesslich seiner Ausrüstung,

2) die Erneuerung des Pegelfernübertragungssystems der Station Perl sowie die Erweiterung des luxemburgischen Pegelfernübertragungssystems von Stadtbredimus und Grevenmacher für die Messwertübertragung über das Wasserstrassenfernsprechnetz zu den Dienststellen der WSV,

3) die zur Verfügungstellung der für die Pegelübertragung Grevenmacher, Stadtbredimus und Perl benötigten Uebertragungsmöglichkeiten zur Dienststelle in Grevenmacher.

Veranlasst und zu Lasten der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg gehen

1) die Ausrüstung des Pegels Stadtbredimus mit einer Datenfernübertragungseinrichtung einschliesslich Messwertansager über das öffentliche Fernsprechnetz, die Bereitstellung der erforderlichen Fernmeldeanschlüsse (1 vokal und 1 digital) sowie den Betrieb, die Instandhaltung und die spätere Erneuerung des Pegels Stadtbredimus einschliesslich seiner Ausrüstung,

2) die Ausrüstung des Pegels Grevenmacher mit einer Datenfernübertragungseinrichtung zum Rechner des Service de la Navigation Grevenmacher sowie den Betrieb, die Instandhaltung und die spätere Erneuerung des Pegels Grevenmacher einschliesslich seiner Ausrüstung,

3) die Ausrüstung der Pegel Stadtbredimus und Grevenmacher mit einem Pegelfernübertragungssystem bis zur Dienststelle des Service de la Navigation Grevenmacher unter Benutzung des Wasserstrassenfernsprechnetzes sowie die spätere Benutzung,

4) die Bereitstellung eines Anschlusses an ein internationales Datenkommunikationsnetz am Rechner im Verwaltungsgebäude des Service de la Navigation Grevenmacher.

Veranlasst und zu Lasten beider Vertragsparteien gehen:

- die Errichtung einer gemeinsamen Abflussmeßstelle.

Der Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung der Abflussmeßstelle gehen zu Lasten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.

Die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet das Bauwerk der Abflussmeßstelle errichtet werden soll, übernimmt dessen Erstellung (Baudurchführung) und Unterhaltung. Sie wird Eigentümerin des Bauwerks.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, oben genannte Anlagen in einem betriebsgerechten Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit die Betriebsbereitschaft des Pegelmessnetzes im Störungsfall umgehend wiederhergestellt wird.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, auf Anfrage der anderen Vertragspartei hin, Hilfeleistung zu gewähren zwecks Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung des einwandfreien Betriebszustandes des Pegelmessnetzes.

Jede Vertragspartei haftet für Schäden, die an Teilen der Anlagen verursacht wurden, die im Eigentum der anderen Vertragspartei stehen, sofern diese vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit ihrer Beschäftigten verursacht worden sind.

Für die Richtigkeit der übertragenen Werte übernehmen die Vertragsparteien keine Haftung. Führen fehlerhafte oder aufgrund von Betriebsstörungen unterbliebene Datenübermittlungen zu Schäden, so ist die Haftung hierfür ausgeschlossen.

Jede Vertragspartei kann Aenderungen an den Einrichtungen vornehmen, deren Eigentümer sie ist, sofern diese eine Verbesserung für die Daten- oder Pegelfernübertragung bringen und Betriebssicherheit der Uebertragung nicht in Frage stellen. Diese Massnahmen bedürfen der Zustimmung der anderen Vertragspartei, wenn die Daten- oder Pegelfernübertragung in irgendeiner Art und Weise berührt wird.

Aenderungen an der gemeinsamen Abflussmeßstelle erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen.

Art. 8. Eigentumsrechte.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass alle in Artikel 7 genannten Geräte sowie das Zubehör Eigentum der Vertragspartei bleiben, die deren Finanzierung übernommen hat.

Art. 9. Ansprechpartner.

Die mit der Ausführung der vorliegenden Vereinbarung beauftragten Behörden werden in einem Notenwechsel bekanntgegeben.

Art. 10. Inkrafttreten.

Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Februar 1997 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland