Amendments To Articles VIII, XVII, XIX And XXI Of The Convention On The Conservation Of The Living Resources Of The Southeast Atlantic

Filename: 1985-Amendments-1969-SouthEastAtlanticFisheries.DE.txt
Source: B7 p. 969:79/A; BGBI.II Nr.33 19871223, S.823;

Amendments To Articles VIII, XVII, XIX And XXI Of The Convention On The Conservation Of The Living Resources Of The Southeast Atlantic (German title and text: Änderung der Artikel VIII, XVII, XIX und XXI des Übereinkommens zur Erhaltung des lebenden Schätze des Südostatlantiks)

Source: B7 p. 969:79/A; BGBI.II Nr.33 19871223, S.823;

Artikel VIII

Die Absätze 1 und 2 bleiben unverändert.

(3) (a) Gibt die Kommission eine Empfehlung nach Absatz 2 Buchstabe g ab, so kann sie die betreffenden von ihr selbst bestimmten Vertragsparteien auffordern, Übereinkünfte über die Zuteilung eines Anteils am Gesamt-fang auszuarbeiten, wobei die Fischereiinteressen aller betroffenen Vertragsparteien zu berücksichtigen sind und nach Möglichkeit sichergestellt wird, daß alle diese Vertragsparteien sich an die Empfehlung der Kommission betreffend einen Anteil am Gesamt fang und an jede Übereinkunft über die Zuteilung desselben halten.

Der übrige Wortlaut bleibt unverändert.

Artikel XVII

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Regierung jedes auf der Konferenz vertretenen Staates, der das Übereinkommen angenommen hat, und für die Regierung je-des anderen Staates, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen ist, zur Unterzeichnung auf.

(2) Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens erfolgt vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

(3) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder in Absatz 1 bezeichnete Staat, der es nicht unterzeichnet hat, und jeder andere Staat, den die Kommission einstimmig eingeladen hat, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, diesem beitreten.

(4) Dieses Übereinkommen liegt für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf, die sich aus Staaten zusammensetzt, die ihr in den Bereichen, die von dem Übereinkommen erfaßt sind, Zuständigkeit übertragen haben, ein-schließlich der Zuständigkeit, Verträge in bezug auf diese Bereiche zu schließen.

(5) Mit Hinterlegung ihrer Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihrer Beitrittsurkunde ist jede in Absatz 4 bezeichnete Organisation Vertragspartei mit denselben Rechten und Pflichten hinsichtlich der Bestimmungen des Übereinkommens wie die anderen Vertragsparteien.

(6) Sobald eine in Absatz 4 bezeichnete Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, hören die Mitgliedstaaten dieser Organisation und diejenigen, die ihr in Zukunft beitreten, auf, Vertragsparteien des Übereinkommens zu sein; sie übermitteln dem Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen eine diesbezügliche schriftliche .Notifikation.

(7)Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der Ernährungsund 1.andwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, im folgenden als "Verwahrer" bezeichnet, hinterlegt.

(8) Bei der Ratifikation, der Annahme, die Genehmigung oder dem Beitritt darf kein Vorbehalt gemacht werden.

Artikel XIX

Absatz 1 bleibt unverändert.

(2) Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien werden, nach-dem eine Änderung dieses Übereinkommens nach diesem Artikel zur Annahme vorgeschlagen worden ist, wird das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung verbindlich, sobald diese Änderung in Kraft tritt.

Artikel XXI

(1) Der Verwahrer notifiziert den Regierun-gen der in Artikel XVII Absätze 1 und 3 bezeichneten Staaten sowie den in Artikel XVII Absatz 4 bezeichneten Organisationen

(a) die Unterzeichnung dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach Artikel XVII;

(b) den Zeitpunkt, an dem das Überein-kommen nach Artikel XVIII Absatz 1 in Kraft tritt.

(2) Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien

(a) über Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens, die Notifikation der Annahme dieser Änderungen und deren Inkrafttreten nach Artikel XIX;

(b) über die Notifikation der Kündigung nach Artikel XX.

(3) Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt den Regierungen der Staaten und den Organisationen der regionalen Rirtschaftsintegration, die nach Artikel XVII Vertragsparteien des Übereinkommens werden können, beglaubigte Abchriften.